“Das hat aber lecker geschmeckt, kannst du mir das Rezept geben?” Die Worte hat (hoffentlich) sicher jeder schon einmal gehört, der ab und zu mal den Kochlöffel für seine Freunde und Bekannte schwingt.
Gerade neulich habe ich mich bei so einer Kopieraktion wieder mal gefragt, wie es denn eigentlich mit dem Rechtlichen aussieht, wenn man ein Kochrezept weitergibt. Jetzt habe ich endlich mal nachgeschlagengoogelt.
Kurz und prägnant wird die Thematik im Artikel “Nichts anbrennen lassen" auf irights.de – einer auch ansonsten sehr schön gemachten Seite über das Urheberrecht in der digitalen Welt – abgehandelt.
Was auf den ersten beiden Seiten im Artikel beschriebe ist, leuchtet mir ein. Kurz zusammengefasst: Grundsätzlich ist die Idee zur Zubereitung einer Speise nicht urheberrechtlich schützbar. Kochrezepte sind dann erst einmal “Bedienunganleitungen” zum Herstellen einer Speise und als solche auch nicht schutzfähig. Hat jedoch einen Sternekoch beim Niederschreiben seiner Kreation die dichterische Muse geküsst, dann hat er ein Sprachwerk geschaffen, ergo das Rezept ist dann in diesem Sinne bis zu 70 Jahre nach seinem Ableben geschützt. Dampft man aber das Rezept beim Kopieren wieder auf Bedienungsanleitungsniveau ein, darf man es doch weitergeben. Etwaige Bilder (Fotos, Zeichnungen) im Rezept sind immer urgeberrechtlich geschützt. So weit so nachvollziehbar.
Auf der letzten Seite des Artikels geht es dann um Sammlungen, also im Falle von Rezepten wohl Kochbücher und Internet-Kochdatenbanken, und alles oben gesagte gilt nicht mehr. Selbst ein Rezept zum Wasserkochen ist geschützt, wenn es einer solchen Sammlung entnommen wird. Lediglich in geringfügigem Umfang darf aus solchen Sammlungen kopiert werden. Was “geringfügig” bedeutet muss dann von Fall zu Fall geklärt werden.
Das Weitergeben eines Rezepts an Freunde und das Veröffentlichen von einzelenen Rezepten im Netz ist also wohl ok. Wer jetzt aber regelmäßig Rezepte aus einer Rezeptdatenbank veröffentlicht, dürfte dann wohl schon gegen das Urheberrecht verstoßen.
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